Für den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ war seit Beginn der CBAM Regulatorik eine Schlüsselrolle vorgesehen. Die Erlangung des Status bildet eine notwendige Voraussetzung für Importeure, um ihren CBAM-Verpflichtungen nachzukommen. Nur wer über den Status verfügt, ist künftig berechtigt CBAM-Waren in die EU einzuführen. Am 18.3.2025 ist die schon länger erwartete Verordnung 2025/486 über den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders von Seiten der Kommission veröffentlicht worden. Auch die Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) hat sich erstmals zu der Verordnung geäußert und für deutsche Importeure wichtige Informationen bereitgestellt. Alles, was Sie über die Erlangung des Status nun wissen müssen, erfahren Sie hier:
Wer muss den Status zugelassener CBAM-Anmelder erlangen?
Der Status zugelassener CBAM-Anmelder ist der Status, den alle Importeure von CBAM-Waren erlangen müssen, sofern sie Warenmengen über der De-Minimis-Schwelle einführen. Da gerade die De-Minimis-Schwelle Gegenstand des wohl schwerwiegenden Änderungsvorschlags bezüglich CBAM der Omnibus Initiative ist, stellt sich für viele Unternehmen nun die Frage, ob sie den Status überhaupt noch erlangen müssen. Es könnte sich auch ergeben, dass einige Unternehmen den Status nicht mehr benötigen. Die Kommission schlägt deswegen vor, dass Importeure unterhalb der neuen De-Minimis-Schwelle bis zum Herbst warten sollen, ob sie den Antrag tatsächlich stellen müssen. Unternehmen oberhalb der neuen De-Minimis-Schwelle sollten allerdings zeitnah handeln. Schließlich sind die potenziellen Risiken bei der Nichterlangung des Status nicht zu unterschätzen: Ohne Status droht der Stillstand ihres Imports. Waren können bei der Einfuhr in europäischen Häfen festgehalten werden, was allein schon durch die in den Häfen anfallenden Gebühren teuer werden dürfte.
Wann müssen Importeure den Status erlangen?
Erforderlich wird der Status für die Einfuhr dabei mit Beginn des Jahres 2026. Die Anmeldung hingegen sollte dringend im Vorhinein vollzogen werden. Die Durchführungsverordnung gilt zwar ab dem 28.3.2025, die Anmeldung ist hingegen erst ab dem 31.03.2025 möglich. Vorweisen müssen Importeure den Status hingegen erst ab dem 01.01.2026. Es besteht eine Frist von 120 Tagen, innerhalb derer die zuständigen Behörden die Anträge prüfen müssen. Die Frist ist bereits bei einer Einreichung vor dem 15 Juni 2025 auf 180 Tage ausgeweitet worden, ebenso kann die Frist bei Rückfragen gegebenenfalls um 40 Tage verlängert werden. Um am Stichtag 01.01.2026 den Status sicher erlangt zu haben, empfiehlt es sich also, zeitnah entsprechende Schritte einzuleiten. Die aller ersten Tage dürften erfahrungsgemäß allerdings Schwierigkeiten in der IT-Infrastruktur der EU mit sich bringen.
Wie erlangt man den Status zugelassener CBAM-Anmelder?

Den Status erlangt man über das CBAM-Register (nicht über das Übergangsregister). Die Entscheidung über einen Antrag wird anschließend im CBAM-Register hinterlegt. Bei einer Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden. Zulassungskriterien sind einerseits, dass keine „schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße“ gegen zoll-, steuer-, CBAM- oder Marktmissbrauchsregelungen sowie keine schweren Straftaten des Antragsstellers vorliegen dürfen. Andererseits muss die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragsstellers gegeben sein. Unter operativer Leistungsfähigkeit ist dabei zu verstehen, dass gegebenenfalls glaubhaft nachgewiesen werden muss, dass der Antragsteller sich in der Lage befindet seine bürokratischen Verpflichtungen zu bewältigen. Sollte der Antragsteller weniger als zwei Jahre in dem Mitgliedsstaat der EU ansässig sein, in dem er seinen Antrag stellt, kann es sein, dass er eine Sicherheitsleistung hinterlegen muss.
Sollten Sie weitere Fragen haben oder praktische Hilfe bei der Erlangung des Status bevorzugen: wir helfen Ihnen gerne auch diesen Schritt zügig und erfolgreich zu gehen!