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Zeitraum Bis zur 2024-Q3 CBAM-Report abgabe

Alle Informationen zum Carbon Border Adjustment Mechanism

Artikel: CBAM-Checkliste für Wasserstoff für die Übergangsphase (01.10.2023 - 31.12.2025)

Ein Symbolbild für Wasserstoff, da es ein CBAM-relevantes Produkt ist

CBAM-Checkliste für Wasserstoff für die Übergangsphase (01.10.2023 - 31.12.2025)

Schritt 1: Als CBAM-relevantes Produkt identifizieren

Wasserstoff (2804 10 00) wird im Anhang I der CBAM-Verordnung 2023/956 aufgeführt und unterliegt somit den CBAM-Vorschriften. 

Oder klicken Sie hier, um direkt zu überprüfen, dass Wasserstoff CBAM-relevant ist.

Schritt 2: Reportpflichtige Emissionsdaten von Lieferanten einholen

Beschaffen Sie von Ihren Herstellern oder Lieferanten angabepflichtige Informationen, die mit der Produktion Ihres CBAM-relevanten importierten Wasserstoffs verbunden sind. Für Ihren importierten Wasserstoff benötigen Sie folgende reportpflichtige Informationen:

  • Das Herkunftsland des importierten Wasserstoffs
  • Die Menge des importierten Wasserstoffs (angegeben in Tonnen)
  • Informationen über die CBAM-konformen direkten und indirekten Emissionen, die mit der Produktion des Wasserstoffs verbunden sind

Schritt 3: Gesamte Emissionen bestimmen

Nach der CBAM-Verordnung sollen folgende Methoden zur Berechnung der Emissionen benutzt werden:

Methode 1

EU Standard-Methode gemäß Artikel 3 (2) und Annex III

  • Direkte Emissionen: Berechnungsbasierter Ansatz auf Basis von Aktivitätsdaten oder messtechnischer Ansatz (kontinuierliche Emissionsmessung) 
  • Indirekte Emissionen: Berechnung mittels Standardwerten (von der Internationalen Energieagentur IEA)

Methode 2

Bis zum 31.12.2024: Nutzung bestehender Monitoring, Reporting and Verification (MRV) Systeme gemäß Artikel 4(2)

Emissionsermittlung von anderen Überwachungs- und Berichterstattungssystemen, die bereits von Betreibern aus Drittländern verwendet werden, sofern sie zu ähnlichem Ergebnis führen.

Methode 3

Bis zum 31.07.2024: Nutzung alternativer Methoden (u.a. Standardwerte/Default Values der EU Kommission) gemaß Artikel 4 (3)

Sollten Sie keine verlässlichen Daten über die direkten und indirekten Emissionen Ihres importierten Wasserstoffs zur Verfügung haben, können Sie bis einschließlich dem dritten Berichtsquartal Standardwerte zur Berechnung der Emissionen nutzen. Sie können für direkte Emissionen Standardwerte der EU-Kommission und für indirekte Emissionen Standardwerte der Internationalen Energieagentur (IEA) verwenden. Diese Standardwerte sind unabhängig vom Herkunftsland und müssen ab dem viertel Berichtsquartal durch installationsspezifische Daten ersetzt werden.

Ab dem 01.08.2024: Falls die ersten beiden Methoden nicht angewandt werden können, dürfen ab dem 01.08.2024 Schätzwerte einschließlich Standardwerte zur Berechnung der eingebetteten Emissionen nur noch für komplexe Waren und nur für bis zu 20% der eingebetteten Emissionen verwendet werden.

Schritt 4: Anmeldung im CBAM-Register

Melden Sie sich im Übergangsregister an, um dort Ihre CBAM-Berichte hochzuladen. Ab dem 1. Januar 2025 steht das eigentliche CBAM-Register zur Verfügung, in dem Sie sich als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren müssen. Eine fristgerechte Anmeldung stellt sicher, dass Sie Ihre Importaktivitäten unter den neuen Vorschriften fortführen können.

Zusätzliche Maßnahmen für die Wasserstoffindustrie

Schritt 5: Vorbereitung auf Kostenpflichtigkeit nach der Übergangsphase

Ab dem 1. Januar 2026 wird das CBAM kostenpflichtig. Importeure müssen dann CBAM-Zertifikate erwerben, die den Emissionen der importierten Produkte entsprechen. Planen Sie vorausschauend, um die erforderlichen Zertifikate rechtzeitig zu erwerben und Compliance-Kosten effektiv zu managen.

Schritt 6: Berichterstattung Direkter Emissionen Nach der Übergangsphase

Für Wasserstoff müssen Sie nach Ende der Übergangsphase nur noch direkte Emissionen in Ihren CBAM-Berichten angeben. Dies vereinfacht die Berichterstattung, erfordert jedoch genaue Daten über die Emissionen, die direkt bei der Produktion der importierten Waren entstehen.

Beispielrechnung

Sie haben 12.000 t Wasserstoff mit dem CN-Code 2804 10 00 aus Ägypten importiert. Die Standardwerte für Ihre Ware sind Folgende:

Der Emissionsfaktor für die direkten Emissionen Ihrer Ware ist 10,40 tCO2 / t.

Der Emissionsfaktor für die indirekten Emissionen Ihrer Ware ist 0,00 tCO2 / t.

Die gesamten Emissionen sind demnach

(12.000 * 10,40) + (12.000 * 0,00) tCO2 = 124.800 tCO2.

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