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Artikel: Nationale CBAM-Behörden: Schlüsselrollen und Verantwortlichkeiten

Industriegebäude mit Schornsteinen, aus denen Qualm kommt. Passendes Bild, um CBAM zu repräsentieren

Nationale CBAM-Behörden: Schlüsselrollen und Verantwortlichkeiten

Autoren: Max Jung & Roman Haak | Datum: 23.12.2023


CBAM verstehen: Ein entscheidender Schritt in der EU-Klimapolitik

Das Konzept des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) markiert eine signifikante Entwicklung in der europäischen Klimapolitik. Entstanden als strategische Antwort auf das Problem der CO2-Leckagen, zielt das CBAM darauf ab, die Verlagerung von Produktionsstätten in Länder mit weniger strengen Umweltauflagen zu verhindern. Diese Verlagerung kann zu einem Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen führen und stellt eine Herausforderung für die EU-Industrien dar, die sich an strenge Klimavorgaben halten müssen.

Die Rolle nationaler Behörden in der CBAM-Implementierung

Die nationalen CBAM-Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union spielen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung und Durchsetzung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Diese Behörden sind für eine Reihe von Aufgaben verantwortlich, die sich aus der CBAM-Verordnung der EU ergeben.

In der Übergangsphase, die vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 läuft, liegt der Schwerpunkt auf Berichtspflichten. Importeure, die Produkte aus Drittländern importieren, die unter den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen, müssen einen CBAM-Bericht erstellen. Dieser Bericht muss spezifische Informationen enthalten, wie die Gesamtmenge jeder Warenart, die tatsächlichen gesamten grauen Emissionen in Tonnen pro Tonne Warenart, die gesamten indirekten Emissionen und den CO2-Preis, der im Ursprungsland für die eingeführte Ware bereits bezahlt wurde​​.

Ab dem 1. Januar 2026, wenn der CBAM vollständig in Kraft tritt, müssen Importeure als zugelassene CBAM-Anmelder registriert sein und CBAM-Zertifikate erwerben. Diese Zertifikate decken mindestens 80 Prozent der Emissionen der getätigten Einfuhren ab. Einmal jährlich erfolgt die Abrechnung über die CBAM-Erklärung, die neben der Gesamtmenge der Einfuhren und Emissionen auch die Gesamtzahl der entsprechenden CBAM-Zertifikate sowie Prüfberichte akkreditierter Prüfer enthält​​.

Der Preis der CBAM-Zertifikate ist an den EU-Emissionshandel (EHS) gekoppelt. Über den EHS bepreist die EU bereits CO2-Emissionen von Unternehmen innerhalb der EU. Die CBAM-Zertifikate entsprechen dem Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche​​.

Zusätzlich zu diesen Aufgaben bieten die nationalen CBAM-Behörden einen CBAM-Helpdesk als zentralen Ansprechpartner für alle Fragen rund um CBAM, insbesondere während der Übergangsphase. Sie leiten Berichtigungsverfahren ein, wenn die Europäische Kommission feststellt, dass ein CBAM-Bericht unvollständig oder unrichtig ist, und können Sanktionen verhängen, falls erforderlich. Die zuständige Behörde nimmt auch die Prüfung der über die Online-Plattform eingereichten Anträge auf Zulassung ein und spielt eine zentrale Rolle bei der Abwicklung dieser Prüfungen​​.

Die DEHSt als Motor der CBAM-Umsetzung in Deutschland

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) spielt eine zentrale Rolle in der Umsetzung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in Deutschland. Als zuständige nationale Behörde für das neue Klimaschutzinstrument der EU, das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM, übernimmt die DEHSt eine wichtige neue Aufgabe, die den EU-Emissionshandel ergänzt und sowohl den Schutz vor Carbon Leakage als auch eine effektive CO2-Bepreisung vereint​​.

Die DEHSt ist bereits für die Umsetzung des europäischen Emissionshandels (EU ETS) für Anlagen der Energieerzeugung und energieintensiven Industrie zuständig und trägt Verantwortung für den nationalen Emissionshandel (nEHS) für Brennstoffe in Verkehr und Gebäuden. Mit der Übernahme der CBAM-Verantwortung liegt nun die Umsetzung aller wesentlichen Instrumente zur CO2-Bepreisung in Deutschland in der Hand der DEHSt.

Das CBAM, das Teil des europäischen „Fit for 55“-Pakets ist, zielt darauf ab, Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, zur Anschaffung von CBAM-Emissionszertifikaten zu verpflichten. Diese Zertifikate sollen die Differenz zwischen dem im Herkunftsland gezahlten CO2-Preis und dem höheren Preis der Berechtigungen im EU-Emissionshandelssystem ausgleichen. Dies betrifft eine Vielzahl von Industrie- und Handelsunternehmen und beinhaltet Produkte wie Strom, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff, deren Herstellungsverfahren besonders CO2-intensiv sind​​.

Mit der Einführung des CBAM ab 2026 und dem Start der Übergangsphase im Oktober 2023 fallen weitreichende Berichtspflichten für importierende Unternehmen an. Die DEHSt spielt eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung und Überwachung dieser Berichtspflichten und stellt sicher, dass der gleiche CO2-Preis für importierte und in der EU hergestellte Produkte gilt. Dies dient dem Schutz vor Wettbewerbsnachteilen und Carbon Leakage.

Übergangsphase des CBAM: Verantwortlichkeiten der nationalen CBAM-Behörden

Die Übergangsphase des CBAM, die bis Ende 2025 andauert, stellt eine kritische Phase für die Vorbereitung und Anpassung der Unternehmen an das neue System dar. Während dieser Zeit sind die nationalen CBAM-Behörden mit spezifischen Aufgaben betraut, die gemäß der Durchführungsverordnung zur Umsetzung der Berichtspflichten im Übergangszeitraum definiert sind:

 

  • Artikel 21: Autorisierung von berichtspflichtigen Anmeldern ins CBAM-Übergangsregister
  • Die nationalen Behörden sind dafür zuständig, die berichtspflichtigen Anmelder zu autorisieren und ihnen den Zugang zum CBAM-Übergangsregister zu gewähren. Diese Autorisierung ist ein wesentlicher Schritt, um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich mit dem neuen Berichtssystem vertraut zu machen und ihre Daten entsprechend zu erfassen.

     

  • Artikel 9: Prüfung von Anträgen zur Abänderung der CBAM-Berichte 
  • Die Behörden prüfen Anträge zur Abänderung der CBAM-Berichte, die nach den festgelegten Fristen eingereicht werden. Dies gewährleistet, dass alle relevanten Informationen korrekt und zeitnah aktualisiert werden.

     

  • Artikel 14: Überprüfung des Screenings der EU-Kommission
  • Nach einem ersten Screening der Berichte durch die EU-Kommission übernehmen die nationalen Behörden die weitere Überprüfung. Sie initiieren ein Berichtigungsverfahren bei unvollständigen, unzutreffenden oder nicht-vorliegenden CBAM-Berichten. Diese Überprüfung spielt eine entscheidende Rolle, um sicherzustellen, dass die berichteten Daten die tatsächlichen Emissionen korrekt widerspiegeln.

     

  • Artikel 16: Maßnahmen gegen CBAM-Berichtsmängel durch Festlegung von Sanktionen
  • Sollten die Maßnahmen zur Berichtigung eines CBAM-Berichts nicht ausreichend sein, haben die nationalen Behörden die Befugnis, Sanktionen festzulegen und durchzusetzen. Diese Sanktionen sind wichtig, um die Einhaltung der Berichtspflichten zu gewährleisten und die Integrität des CBAM-Systems zu sichern.

    Die Übergangsphase bietet somit eine wichtige Gelegenheit für die Unternehmen, sich auf die definitive Phase des CBAM vorzubereiten, während die nationalen Behörden eine zentrale Rolle in der Überwachung und Unterstützung dieses Prozesses spielen.

    Definitive Periode des CBAM: Aufgaben der nationalen Behörden in der entscheidenden CBAM-Phase

    Ab dem Jahr 2026, dem Beginn der definitiven Periode des CBAM, übernehmen die nationalen CBAM-Behörden eine Reihe von Schlüsselaufgaben, die für die effektive Umsetzung und Durchsetzung des Mechanismus entscheidend sind. Diese Aufgaben sind in der übergeordneten Verordnung zur CBAM-Einführung festgelegt und beinhalten im Wesentlichen folgende Punkte:

     

  • Artikel 17: Prüfung und Zulassung von Unternehmen als CBAM-Anmelder 
  • Die nationalen Behörden sind dafür verantwortlich, die Anträge von Unternehmen auf Zulassung als CBAM-Anmelder zu prüfen. Diese Prüfung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass nur geeignete und konforme Unternehmen als Anmelder für den CBAM fungieren können.

     

  • Artikel 5: Registrierung der zugelassenen CBAM-Anmelder im CBAM-Register
  • Nach der erfolgreichen Prüfung und Zulassung der Anmelder erfolgt deren Registrierung im CBAM-Register. Dieses Register ist ein wesentliches Instrument, um Transparenz und Nachverfolgbarkeit der Anmelder und ihrer Aktivitäten zu gewährleisten.

     

  • Artikel 19: Überprüfung von CBAM-Erklärungen und Festlegung der abzugebenden CBAM-Zertifikate 
  • Die nationalen Behörden überprüfen die von den Anmeldern eingereichten CBAM-Erklärungen und legen auf dieser Grundlage die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate fest. Diese Überprüfung stellt sicher, dass die Emissionen korrekt berichtet werden und die entsprechende Anzahl an Zertifikaten abgegeben wird.

     

  • Artikel 22: Informationspflicht bei fehlenden CBAM-Zertifikaten 
  • Sollten die verfügbaren CBAM-Zertifikate eines Anmelders nicht ausreichen, um seine Emissionsverpflichtungen zu decken, müssen die nationalen Behörden den Anmelder entsprechend informieren. Diese Mitteilung ist wichtig, um Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ihre Emissionsbilanz anzupassen und zusätzliche Zertifikate zu erwerben.

     

  • Artikel 26: Sanktionen als Reaktion auf Verstöße gegen die CBAM-Verordnung
  • Bei Verstößen gegen die CBAM-Vorschriften haben die nationalen Behörden die Befugnis, Sanktionen zu verhängen und durchzusetzen. Diese Sanktionen sind ein wesentliches Instrument, um die Einhaltung der CBAM-Regelungen sicherzustellen und die Glaubwürdigkeit des Systems zu wahren.

    Die genauen Regelungen und Verfahren für diese Aufgaben sind in den zugehörigen Durchführungsverordnungen detailliert beschrieben und bilden den Rahmen für die Arbeit der nationalen CBAM-Behörden in der definitiven Periode.

    Sanktionen durch nationale CBAM-Behörden

    Die Festlegung und Durchsetzung von Sanktionen durch die nationalen CBAM-Behörden ist ein wesentlicher Bestandteil der Durchführungsverordnung des CBAM, insbesondere während der Übergangsphase bis Ende 2025. Gemäß Artikel 16 der CBAM-Durchführungsverordnung sind folgende Sanktionen vorgesehen:

     

  • Strafen bei Nichterfüllung der Berichtspflichten:
  • Nationale CBAM-Behörden können Strafen zwischen 10 und 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen verhängen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen:

    • Der berichtspflichtige Anmelder die erforderlichen Maßnahmen zur Übermittlung eines CBAM-Berichts nicht ergreift.
    • Der CBAM-Bericht unvollständig oder unzutreffend ist und der Anmelder diesen auch nach Aufforderung durch die zuständige Behörde nicht korrigiert.

  • Höhere Strafen bei wiederholten Verstößen:
  • Strafen von mehr als 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen können in Betracht kommen, wenn:

    • Mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unzutreffende Berichte vorgelegt wurden.
    • Die Berichtsvorlage länger als sechs Monate versäumt wurde.

  • Ermessensspielraum bei der Sanktionshöhe:
  • Bei der Festlegung der Strafhöhe sind bestimmte Umstände zu berücksichtigen, die im Ermessensspielraum der zuständigen CBAM-Behörde liegen. Dazu gehören der Umfang der nicht gemeldeten Angaben, die Mengen der nicht gemeldeten Waren und die damit verbundenen nicht gemeldeten Emissionen, ob der berichtspflichtige Anmelder vorsätzlich oder fahrlässig handelte sowie der Grad der Kooperation des berichtspflichtigen Anmelders​​.

    Die Umsetzung des Artikels 16 der CBAM-Durchführungsverordnung in nationales Recht steht noch aus und wird in der Praxis der nationalen Behörden bei der Verhängung von Sanktionen besonders beobachtet werden.

    CBAM-Registerzugang: Ein wichtiger Schritt für Anmelder

    Eine der Hauptaufgaben der nationalen Behörden im Rahmen des CBAM ist die Freischaltung der Zugänge zum CBAM-Übergangsregister für berichtspflichtige Anmelder. Dies ist insbesondere in Deutschland relevant, da die Verwaltung der Zugangsrechte bei den nationalen CBAM-Behörden liegt.

    Das CBAM-Übergangsregister, eine elektronische Datenbank der Europäischen Kommission, dient der Berichtserstattung im Übergangszeitraum. Im CBAM-Portal für Unternehmer, das Teil des Übergangsregisters ist, erfolgt die Abgabe der CBAM-Berichte​​. Alle Unternehmen, die Waren aus Drittländern in das Zollgebiet der Europäischen Union importieren, die unter Anhang I der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 fallen, sind verpflichtet, am CBAM teilzunehmen. Importe aus Ländern, die am EU-Emissionshandelssystem (ETS) teilnehmen oder damit verbunden sind, sind von der Anwendung des CBAM ausgenommen​​.

    Für die Nutzung des CBAM-Portals ist ein Benutzerhandbuch verfügbar, das detaillierte Anleitungen zum Erstellen, Editieren und Einreichen der Berichte bietet. Es enthält auch Informationen darüber, wie Daten als XML-Struktur vorbereitet und in das CBAM-Portal importiert werden können, woraus automatisch ein Bericht erstellt wird​​.

    Während des Übergangszeitraums müssen CBAM-Berichte quartalsweise eingereicht werden. Diese Berichte enthalten unter anderem die Gesamtmenge jeder eingeführten Warenart, die bei der Produktion entstandenen direkten und indirekten Emissionen jeder Warenart sowie den im Ursprungsland entrichteten CO2-Preis​​.

    Der Nationale Service Desk der DEHSt, der für die Bearbeitung individueller Anfragen zum CBAM-Übergangsregister zuständig ist, befindet sich noch in der Einrichtung. Die DEHSt empfiehlt die Anmeldung zum CBAM-Newsletter, um aktuelle Informationen zu erhalten​​.

    Zukunftsperspektiven und mögliche Erweiterungen

    Die Zukunft des CBAM könnte weitere Erweiterungen des Geltungsbereichs beinhalten, um eine breitere Palette von Industrien und Produkten abzudecken. Diese Erweiterungen würden die globale Klimapolitik weiter beeinflussen und könnten zu einer signifikanten Reduktion von Treibhausgasemissionen führen.

    Schlussfolgerung

    Die nationalen CBAM-Behörden spielen eine entscheidende Rolle in der Umsetzung und Durchsetzung des CBAM. Ihre Aufgaben sind komplex und vielfältig, von der Freischaltung der Zugänge zum CBAM-Register bis zur Überwachung der Compliance und Verhängung von Sanktionen. Der CBAM steht als zentrales Instrument für die EU, um ihre Klimaziele zu erreichen und einen fairen internationalen Handel zu fördern.

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